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 Dr. sc. pol. Reinhard Strangmeier
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Pflichtangaben im Impressum

Neue Informationspflichten für Freiberufler-Websites durch das novellierte Teledienstgesetz (TDG)

Die Novellierung des Teledienstgesetzes (durch Gesetz vom 14. 12. 2001) bringt für die Websites von Freiberuflern deutlich erweiterte Informationspflichten. Name und Anschrift genügen nicht mehr.

Nach § 6 n. F. Teledienstgesetz müssen Teledienstanbieter folgende Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. bei freien Berufen wie Rechtsanwälten und Ärzten zusätzlich Angaben über
    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

In der Begründung des Gesetzes ist am Beispiel der Rechtsanwälte verdeutlicht, welche berufsrechtlichen Regelungen unter 5.3) gemeint sind. In ihrem Fall sind dies:

Ggf. kommt - wiewohl im Beispiel nicht erwähnt - die Fachanwaltsordnung hinzu.

Umsetzung

Zweckmäßigerweise werden diese Angaben innerhalb der Website auf einer speziellen Seite ("Impressum") zusammengefasst, die von der Titelseite ("Homepage") aus direkt angewählt werden kann.

Als Fundstellennachweis für die unter 5.3 genannten berufsrechtlichen Regelungen reichen Links auf die entsprechenden Texte, die andernorts im Internet bereitgehalten werden, aus. Für Rechtsanwälte hat die Bundesrechtsanwaltskammer die einschlägigen Texte auf ihrer Website brak.de bereitgestellt. Auch die Bundesnotarkammer sowie einige Ärztekammern halten die erforderlichen Texte auf ihren Websites vor.

Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Kammerberufe. Sie werden in der Gesetzesbegründung (und vorliegenden Hinweisen) lediglich am Beispiel der Rechtsanwälte erläutert. Auch die Umsetzung wird bei Notaren, Ärzten oder Steuerberatern weitgehend analog erfolgen können.

Die Realisierung der neuen Informationspflichten ist nicht dramatisch, aber wichtig, denn ihre Nichtbeachtung kann u. U. mit berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden sein.

Was ist zu tun?

  1. Wenn Sie eine Website planen: Sehen Sie diese Angaben von vornherein vor.
  2. Wenn Sie schon eine Website haben: Bitte prüfen Sie, welche Angaben in Ihrer Website möglicherweise noch fehlen, und teilen Sie diese uns mit. Wir werden Ihre Website so schnell wie möglich anpassen.

Kosten

  1. Bei der Neuentwicklung einer Website verursachen die zusätzlichen Angaben allenfalls geringfügigen Mehraufwand. In der Gesamtkalkulation werden Sie kaum Mehrkosten feststellen, da ein übersichtliches Impressum ohnehin zum guten Ton gehört.
  2. Für bestehende Websites gilt: Wenn Sie über die Pflege der Site eine Vereinbarung mit uns geschlossen haben, sind die Änderungen darin eingeschlossen und abgegolten. Sie verursachen also keine Mehrkosten.

Wenn keine derartige Vereinbarung besteht, bedarf es eines expliziten Auftrages. Der zu erwartende Aufwand ist überschaubar, aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Auf Anfrage teilen wir Ihnen die Kosten gern vorab mit.

 

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24.05.2018