Die Novellierung des Teledienstgesetzes (durch Gesetz vom 14. 12. 2001) bringt für die Websites von Freiberuflern deutlich erweiterte Informationspflichten. Name und Anschrift genügen nicht mehr.
Nach § 6 n. F. Teledienstgesetz müssen Teledienstanbieter folgende Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
In der Begründung des Gesetzes ist am Beispiel der Rechtsanwälte verdeutlicht, welche berufsrechtlichen Regelungen unter 5.3) gemeint sind. In ihrem Fall sind dies:
Ggf. kommt - wiewohl im Beispiel nicht erwähnt - die Fachanwaltsordnung hinzu.
Zweckmäßigerweise werden diese Angaben innerhalb der Website auf einer speziellen Seite ("Impressum") zusammengefasst, die von der Titelseite ("Homepage") aus direkt angewählt werden kann.
Als Fundstellennachweis für die unter 5.3 genannten berufsrechtlichen Regelungen reichen Links auf die entsprechenden Texte, die andernorts im Internet bereitgehalten werden, aus. Für Rechtsanwälte hat die Bundesrechtsanwaltskammer die einschlägigen Texte auf ihrer Website brak.de bereitgestellt. Auch die Bundesnotarkammer sowie einige Ärztekammern halten die erforderlichen Texte auf ihren Websites vor.
Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Kammerberufe. Sie werden in der Gesetzesbegründung (und vorliegenden Hinweisen) lediglich am Beispiel der Rechtsanwälte erläutert. Auch die Umsetzung wird bei Notaren, Ärzten oder Steuerberatern weitgehend analog erfolgen können.
Die Realisierung der neuen Informationspflichten ist nicht dramatisch, aber wichtig, denn ihre Nichtbeachtung kann u. U. mit berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden sein.
Wenn keine derartige Vereinbarung besteht, bedarf es eines expliziten Auftrages. Der zu erwartende Aufwand ist überschaubar, aber von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Auf Anfrage teilen wir Ihnen die Kosten gern vorab mit.
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24.05.2018 |